Satzung Herner Künstlerbund 90 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Herner Künstlerbund 90 e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Herne.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch Schaffung von Möglichkeiten für öffentliche Ausstellungen und Aktionen. Durch gemeinsame Begegnungen zwischen Künstlern und Publikum soll das kulturelle Leben in Herne bereichert werden.
  2. Ein Austausch über die Stadtgrenzen wird angestrebt.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über die Aufnahme entscheidet die von der Jahreshauptversammlung gewählte Jury. Bei Ablehnung des Antrages ist sie nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
  2. Auf Vorschlag der Monatsversammlung können Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernannt werden.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Jury gerichtet werden muss.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, vom Verein ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahres-Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstandes wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
    Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in einzelnen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Bei Verkauf von Exponaten innerhalb einer Ausstellung des Herner Künstlerbundes erhält der Verein einen anteiligen Erlöse, dessen Höhe auf der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Jahreshauptversammlung, die Monatsversammlung und die Jury.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes Vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung Jahreshauptversammlung
  2. Vorbereitung und Leitung der Monatsversammlung
  3. Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung und der Monatsversammlung
  4. Erstellung des Jahresberichtes
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln geheim gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird in einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung ein/e Nachfolger/in für die restliche Amtszeit gewählt.

§ 10 Jahreshauptversammlung

  1. In der Jahreshauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  2. Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge; Festsetzung der anteilig zu zahlenden Verkaufserlöse an den Verein;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über die änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;
  6. Wahl der Jury

§ 11 Einberufung der Jahreshauptversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Außerordentliche Jahreshauptversammlung

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und die einfache Mehrheit einer Monatsversammlung es beantragt.

§ 13 Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Bei Vorstandswahlen wird für die Dauer des Wahlganges ein Versammlungsleiter von den Mitgliedern bestimmt.
  2. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Jahreshauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Jahreshauptversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. über Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird einem caritativen Zweck zugeführt.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst und seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Haftung

Für Schäden haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Satzung wurde errichtet am 13.07.1990 und wurde geändert am 16.05.2002
Überarbeitet wurde sie 04/2019.