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Vereinssatzung Herner Künstlerbund 90 e.V:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Herner Künstler-Bund 90 e.V." 2. Der Verein hat seinen Sitz in Herne. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1.
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Kunst. Dieser Zweck soll insbesondere
erreicht werden durch Schaffung von Möglichkeiten für
öffentliche Ausstellungen 2. Der angestrebte Austausch über die Stadtgrenzen hinaus soll zu Wechselausstellungen führen, die zur kulturellen Bildung beitragen. 3. Die Veranstaltung von künstlerischen Aktionen soll die Allgemeinheit an neue moderne Formen der Kunst heranführen. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person 7. Die Stiftung von Kunstpreisen wird angestrebt. 8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen dem Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Herne 1+2, An der Kreuzkirche 7, 44623 Herne zufließen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. 2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. 4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, um die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Der Jahresbetrag beträgt mind. 40,- Euro. Die vergünstigte Nutzungsberechtigung für Vereinseinrichtungen gilt entsprechend (§6). 5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freien Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller dir Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahren erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitglieder liste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahres-Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden. 4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge 1. Bei
der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr nicht zu zahlen. Von den
Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer 2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird auf 40,- (Vierzig) Euro jährlich festgesetzt. 3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen. 2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassene Hausordnung zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er
hat a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 1. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus , so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 1. Der
Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzende , bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die
Tagesordnung
2. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen 3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung 1. In
der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das
nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
Entlastung des b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss; f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung (WAZ) erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 6. Über Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Deutschen Kinderschutzbund (s. §2 Abs.5) 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung wurde errichtet am 13.07.1990 und wurde geändert am 16.05.2002
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